Auslegung

Die Ortsplanung ist gemäß Grundgesetz und Bayerischer Verfassung Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Wesentliche Instrumente der Ortsplanung sind die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne). Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Der Flächennutzungsplan bereitet die spätere Bodennutzung vor, während mit dem Bebauungsplan die Nutzung für alle verbindlich geregelt wird.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen in § 3 i.V.m. § 4a BauGB geregelt. Hierdurch soll die Öffentlichkeit so umfassend wie möglich über Ziel, Zweck und Inhalte einer von der Gemeinde in Aussicht genommenen Bauleitplanung informiert werden.

Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden die Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, in Betracht kommende Varianten und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet.

Anschließend folgt die einmonatige öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB). Hierbei haben die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen selbst Stellung zu nehmen.

Die vorgenannten Unterlagen finden Sie nachfolgend in den Bereichen "Flächennutzungsplan" / "Bebauungsplan".